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Seit dem 1. März 2003 ist das Archäologiegesetz des Kantons Basel Landschaft in Kraft. Vorarbeiten dazu liefen seit Anfang der 1990er Jahre. Mit der Annahme des Gesetzes durch den Landrat (Kantonsparlament) ist Basel-Landschaft der erste Kanton der deutschsprachigen Schweiz,
der über ein solches Gesetz verfügt.
Vorher beruhte die Arbeit der Archäologie auf dem einschlägigen Artikel des Schweizer Zivilgesetzbuches, der festlegt, dass archäologische Zeugnisse Eigentum der Öffentlichkeit sind sowie auf Gesetzen zum Natur- und Heimatschutz. In beiden Fällen ist die Archäologie nur als
Randerscheinung aufgetreten.
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Schutz durch Erforschen: Archäologische Notgrabung zugunsten eines Einfamilienhauses,
hier am Rande der Augster Bauzone. Beispiel für den Einsatz der Archäologie als
Dienstleistung zugunsten eines "unbelasteten Baugrundes". |
Das Archäologiegesetz stellt die Wahrnehmung einer wichtigen Staatsaufgabe - die Bewahrung und Erforschung des geschichtlichen Erbes im Boden - auf eine verlässliche gesetzliche Grundlage. Das Gesetz ist in seinen Formulierungen ein eigentliches Bekenntnis zu dieser Aufgabe.
Die breite Unterstützung, die das Gesetz im Kantonsparlament am 11.12.2002 gefunden hat (Einstimmigkeit in der Schlussabstimmung), zeigt, dass die Pflege, Erhaltung und Erforschung der Bodenzeugnisse heute den gleichen Stellenwert beigemessen wird wie anderen
Staatsaufgaben. Es entbindet uns freilich nicht von der Aufgabe, die durch verschiedene Staatsziele entstehenden Konflikte immer wieder aufs Neue auszutragen, aber es enthebt den Archäologen vor Ort des ständigen Rechtfertigungsdrucks. Seine Aufgabe ist nun genauso ein
Staatsziel wie jede beliebige andere.
Mit dem nun gültigen Gesetz wird einerseits die Tätigkeit der Archäologie geregelt; es bietet andererseits den Grundbesitzern eine verbindliche rechtliche Basis für die Wahrnehmung ihrer Nutzungsinteressen.
Es kommt nicht von ungefähr, dass der Kanton Basel-Landschaft in diesem Bereich eine Vorreiterrolle übernommen hat. Mit der Römerstadt Augusta Raurica verfügt der Kanton, zusammen mit dem Kanton Aargau, über eine erstklassige archäologische Stätte von ausgezeichneter
Erhaltung und grosser Strahlkraft. Aber gerade hier machte und macht sich das Fehlen von gesetzlichen Grundlagen immer wieder schmerzlich bemerkbar. So verwundert es nicht, dass die Schaffung dieses Gesetzes besonders von den Verantwortlichen der Augster Römerstadt immer
wieder angemahnt und auch über die Jahre vorangetrieben wurde.
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Schutz durch Bewahrung: Vom Kanton Basel-Landschaft gekauftes Areal "Obermühle" in Augst, um eine mehrjährige Grabungskampagne zu
verhindern. In der Vegetation zeichnet sich die römische Überbauung deutlich ab (nicht zum ersten Mal). |
Im ersten Artikel des Gesetzes wird gesagt, dass es den Schutz und die Erforschung archäologischer Objekte bezweckt. Mit dieser Aufgabe betraut sind der Kanton und die Gemeinden.
Indem das Archäologiegesetz dem Gedanken des Schutzes einen hohen Rang einräumt, nimmt es eine Tendenz der modernen Archäologie auf, die dem Publikum zu vermitteln gar nicht einfach ist: Es kann heute nämlich nicht mehr darum gehen, so schnell und so viel wie möglich auszugraben.
Ich möchte mich dazu etwas breiter äussern:
Im Zentrum steht heute die Idee, archäologische Zeugnisse möglichst unversehrt im Boden zu belassen. Das gilt gerade dann, wenn es sich um ausgedehnte und hochkomplizierte Bodenreste geht wie zum Beispiel die Römerstadt Augusta Raurica. Für diese Idee, diesen Wechsel der
Grundeinstellung, gibt es eine Anzahl von Gründen:
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Erforderlich ist diese Einschränkung aus Rücksicht auf die beschränkten Mittel des Staates für die Ausgrabungen und für die beachtlichen
Folgekosten. Der Kanton kann durch einen Grabungsverzicht nämlich weit mehr sparen als die Grabungskosten. Er muss kein Geld bereit
stellen für die Aufbewahrung und Pflege der ergrabenen Objekte, er muss kein Geld bereitstellen für die wissenschaftliche Erforschung und
Publikation. Beides sind Ausgabenposten von beachtlichem Umfang und zum grössten Teil permanenten Charakters. |
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Dagegen sind die Kosten, die dem Kanton durch den Kauf und das Halten von Land entstehen, vergleichsweise sehr gering und
verhältnismässig präzise kalkulierbar. Man kann das nicht Ausgegrabene als Kapital bezeichnen, für das ein gewisser Zins entrichtet werden
muss. Jedoch kann dieses Kapital - das zeigt beispielhaft die Römerstadt Augusta Raurica - auch gewinnbringend genutzt werden, indem
man es vernünftig bewirtschaftet und die Substanz so wenig wie möglich angreift. |
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Die Einschränkung der Grabungstätigkeit ist aber auch den Archäologen willkommen. In den vergangenen rund 100 Jahren haben zahllose
Ausgrabungen eine schier unüberblickbare Menge an Informationen zutage gefördert. Der allergrösste Teil dieser Informationen ist nicht
erschlossen und damit nicht vernünftig zugänglich, weil die Archäologen jahrzehntelang nichts anderes tun konnten als von Notgrabung zu
Notgrabung zu rennen. Auf eine griffige Formel gebracht: "Wir Archäologen wissen gar nicht, was wir eigentlich wissen." |
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Schutz bedeutet aber auch, dass eine begrenzte Ressource nicht weiterhin im bisherigen Umfang verbraucht wird. |
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Als Letztes möchte ich noch einen quasi emotionalen Grund anführen. Je mehr Bodenzeugnisse unserer Geschichte verschwinden, desto
mehr verlieren wir den Boden unter den Füssen. Auch wenn die meisten Leute das nicht bewusst merken oder merken wollen, ist es eine
Tatsache, dass emotionale Bindungen dieser Art existieren. Ich wage zum Beispiel die Behauptung, dass ein Theater in Augusta Raurica
ohne wenigstens eine noch zu Teilen erhaltene unausgegrabene Stadtruine im Boden nur noch ein leerer Steinhaufen wäre. |
Das Archäologiegesetz legt nicht zuletzt aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich fest, dass das Gebiet der ehemaligen Römerstadt Augusta Raurica als archäologisches Schutzobjekt anzusehen ist - das einzige übrigens, das im Gesetztestext namentlich aufgeführt ist.
Das bedeutet nun aber nicht, dass das Gesetz die Grundlage bietet, um sämtliche Entwicklungen abzuwürgen. Das wäre auch, ja gerade aus Sicht der Archäologen, kurzsichtig und grundfalsch - wir wollen kein totes Denkmal, sondern eines, das den Lebenden dient. Das Gesetz legt
jedoch klar und unmissverständlich gewisse Rahmenbedingungen fest.
Wir sind alle aufgerufen, innerhalb dieses Rahmens nach kreativen und intelligenten Lösungen zu suchen, nach Lösungen, die zukunftsweisend sind, nach Lösungen freilich, bei denen ein gewisser Einsatz von geistigem Kapital gefragt ist, der Abschied von liebgewordenen
Vorstellungen und Vorurteilen.
Jürg Rychener, Ausgrabungsleiter Augusta Raurica
(Vortrag vor der Vereinigung Pro Augst vom 04.06.2003)
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