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Peregrini / Ausländer/-innen im Römischen Reich?

In Augusta Raurica?
Ausländer/innen in römischer Zeit: Waren das Germaninnen von jenseits des Rheins oder des Limes? Die Sklaven aus dem fernen Afrika? Bernstein-Händler von der Ostsee?

Nein, gerade die nicht! Denn Leute von ausserhalb der Grenzen des Römisches Reiches galten als "Barbaren", die weniger das politisch-rechtliche, sondern vielmehr das kulturelle Interesse weckten.

Als Ausländer/innen im Wortsinne galten im Prinzip alle diejenigen Leute, die nicht das römische Bürgerrecht hatten, und das waren im 1. und frühen 2. Jh. n.Chr. die meisten! Auf Lateinisch heissen sie

Peregrini

Wörtlich übersetzt: jemand von denen, die "rund um" oder "ausserhalb des Ackers, im weiteren Sinne: des Landes" (= ager Romanus) wohnen. Diese Wortbildung entspricht genau dem deutschen Wort Ausländer (weibliche Form: Peregrina = Ausländerin). Das Wort wird auch als Adjektiv gebraucht.

Ein Hinweis zu diesem Glossarartikel:
Im ersten Textteil findet sich eine Zusammenstellung der wichtigsten Sachinformationen zum Thema, im zweiten Teil sind ausführlichere Angaben zu finden.


Geschichte

Für den Verkehr mit Peregrinen und der Peregrinen untereinander innerhalb der römischen Grenzen hat Rom ein eigenes Recht entwickelt, das ius gentium (Recht der Völker, Recht mit den Völkern).

Es regelt, was an Besonderheiten zu beachten war und beruhte auf der fides (Treu und Glauben) als Verpflichtungsgrundlage.

Was bedeutet es, Peregrinus/Peregrina zu sein?
Peregrine hatten im Verkehr mit römischen Bürgern im allgemeinen einen römischen Bürger als Rechtsbeistand nötig, damit Verträge und Abmachungen welcher Art auch immer vom römischen Recht anerkannt waren. Dies gilt für
- Prozesse,
- Handels- und besonders Bodengeschäfte,
- Heiraten.

Nicht alle Peregrinen sind gleich, denn es gibt
- Foederati (Verbündete)
- Socii (Bundesgenossen), mit latinischem Bürgerrecht.
- Einwohner von Municipien (stadtähnliche Gemeinwesen) mit latinischem Bürgerrecht.
- Einwohner eroberter Gebiete, die als Provinzen organisiert wurden.
Die Eroberung eines Landes bedeutet für deren BewohnerInnen, dass sie im ehedem eigenen Land eigentlich zu Ausländer/innen wurden.

Die Folgen:
- Sie unterstehen weiterhin dem einheimischen Rechtssystem, soweit vorhanden.
- Gegenüber den Römischen Bürgern haben sie einen minderen Rechtsstatus, und
- sie werden formal an Grund und Boden enteignet. Das eroberte Gebiet wurde neu vermessen, der Besitz neu verteilt. Im Gebiet einer Koloniestadt wie Augst wurden die Parzellen zum Beispiel Veteranen der Armee zugewiesen.

Die Überwindung des Peregrinen-Status war möglich durch:
- Armeedienst: ehrenhafte Entlassung bedeutet Aufnahme ins Römische Bürgerrecht.
- Verleihung des römischen Bürgerrechtes durch den Kaiser, besonderes an Mitglieder der provinzialen Oberschicht, gelegentlich auch an ganze Städte.

Mit der Constitutio Antoniniana des Kaisers Caracalla im Jahre 212 n.Chr. wurden alle Einwohner des Römischen Reiches Römische Bürger.


Peregrinus/Peregrina (Mehrzahl: peregrini/peregrinae; wird auch als Adjektiv verwendet) ist ursprünglich die Bezeichnung für alle Menschen, die rund um oder aussen am ager Romanus, also ausserhalb des deklarierten Eigengebietes der Stadt Rom leben. Das Wort stammt von per-egre, wobei egre = Lokativ (Ortsfall) von ager = Acker, aber auch im übertragenen Sinn Landgebiet und per = in diesem Fall: ringsum, ausserhalb. Die wörtliche Übersetzung entspricht genau dem deutschen Wort Ausländer.

Im ersten Grundgesetz der Stadt Rom, den XII-Tafeln, wird hierfür noch die Bezeichnung hostis gebraucht, was allgemein Fremder, im Besonderen Gastfreund und Gast , aber auch Feind bedeutet.

Das für eine Stadt mit einem kleinem Umland an sich verständliche System wurde beibehalten, auch als Rom immer weiter über seine Stadtgrenzen hinaus wuchs. Einen Sonderstatus behielten die Einwohner der Städte des Latinischen Bundes, aber alle anderen, die unter den Machtbereich Roms gerieten, galten als das, was sie von der einst kleinen Stadt am Tiber aus gesehen schon immer waren: als Ausländer.

Den römischen Bürgern (cives Romani) stehen die Peregrinen gegenüber, die vom römischen Recht her gesehen sich in unterschiedliche Gruppen aufteilen:
- Foederati, d.h. Angehörige verbündeter Völker ausserhalb des Imperiums. Genossen mitunter Vorteile.
- Bundesgenossen (socii) in Italien mit teilweise latinischem Bürgerrecht, ab dem frühen 1. Jh. v.Chr. Römische Bürger.
- Bewohner von Städten (Municipien) in den Provinzen, deren Einwohner (mindestens zum Teil) ins latinische Bürgerrecht aufgenommen worden sind, die socii sind.
- Bewohner eroberter Gebiete, die mit dieser Eroberung sämtliche Rechte am Land verloren, damit zu echten Peregrinen = Fremden im eigenen Land wurden. Sie unterstehen dem einheimischen Rechtssystem, wenn es nicht um den Verkehr mit Römischen Bürgern geht.

Peregrinus bezeichnet also grundsätzlich jeden freien Menschen, der nicht römischer Bürger (cives Romanus) ist.

Dies im Gegensatz zu den Unfreien, den Sklaven, deren Rechtsstatus unabhängig davon war, welchen Rechtsstatus sein Besitzer hatte. Nur wenn der/die Sklave/in freigelassen wurde, war das von Belang, weil er oder sie den Rechtsstatus des ehemaligen Besitzers bekam - das römische Bürgerrecht freilich nur eingeschränkt, den Freigelassene konnten keine politischen Ämter übernehmen.

Für den Verkehr zwischen Bürgern und Peregrinen und der Peregrinen untereinander hat sich in Rom ein eigenes Recht entwickelt (in wesentlichen Teilen entstanden im 2. Jh. v.Chr.), das ius gentium (Recht der [anderen] Völker), im Gegensatz zum ius civile für Römische Bürger. Dieses regelt alles, was im gegenseitigen Verkehr zu beachten war. Es war relativ elastisch und beruhte auf der fides (Treu und Glauben) als Verpflichtungsgrundlage. Zuständig dafür war ab 247 v. Chr. der praetor peregrinus, der "Gerichtsvorsteher für die Ausländer".

Bei "Handel und Wandel" zwischen Peregrinen und römischen Bürgern waren Einschränkungen zu beachten bei:
- Prozessen jeglicher Art. Vertretung war nötig; das Strafrecht wies teilweise unterschiedliche Strafen auf (so konnte ein römischer Bürger nicht geprügelt werden, die anderen schon).
- Handels- und Bodengeschäften. Im allgemeinen brauchte der Peregrine einen Rechtsvertreter römischen Bürgerrechts, wollte er mit einem römischen Bürger ein Geschäft abschliessen, das in jedem Fall auch vor römischen Gerichten Bestand haben sollte.
- Heirat. Zwar können die Peregrini/ae und römische Bürger/innen heiraten; für ein matrimonium iustum mit allen rechtlichen Konsequenzen bezüglich Ansprüchen und Erbfolge bedurfte es aber eines Rechtsbeistandes.

Die ganzen Unterscheidungen wurden im Laufe der Zeit allerdings immer weniger bedeutsam im Alltagsleben. Besonders der Unterschied zwischen latinischem und römischem Bürgerrecht ebnete sich rasch ein. Ursprünglich war der Unterschied der, dass Personen latinischen Bürgerrechts in der Stadt Rom nicht wählen durften und auch nicht in Ämter wählbar waren.

Mit dem Erlass der constitutio Antoniniana im Jahre 212 n.Chr. werden alle Reichseinwohner zu römischen Bürgern. Peregrinus bezeichnet von da an jemanden, der infolge einer Strafmassnahme sein Bürgerrecht verloren hat.

Neben diesen rein rechtlichen Erwägungen sind zwei Dinge von Bedeutung:

1. Die rechtliche Unterteilung der Reichseinwohner in mehrere unterschiedliche Klassen von Rechtssubjekten bildet eine Seite einer seltsam gespaltenen Gesellschaft ab. Kommt dazu, dass innerhalb der Römischen Bürger die familiäre Herkunft weitere Differenzen schuf: War es ein Senator aus der Nobilität (= Amtsadel), ja gar ein echter Patrizier (= Geburtsadel), ein Beamter aus der Ritterschaft (Equites), ein "gewöhnlicher" Bürger? Darüber/Daneben - wie man will - legt sich die Einstufung nach dem Vermögen, d.h. nach dem Sozialstatus. Diese Spaltung sorgte für eine gewisse Dynamik, denn gewisse Rechts- und Sozialgrenzen waren überwindbar durch persönlichen Einsatz und Protektion. Nicht zuletzt diese dosierte Möglichkeit der sozialen Mobilität sorgte lange Zeit für eine vergleichsweise stabile Gesellschaft.

2. Mit der Eroberung eines Gebietes, also z.B. auch des Raurakergebietes wurden die Ansässigen zu Peregrinen. An sich verloren sie damit formal sämtliche Rechte am Boden! In unserem Fall wurde ausserdem ein grosses Stück des Landes effektiv enteignet, indem es als Koloniegebiet ausgewiesen wurde. Was diese Vorgänge für den einzelnen Rauraker bedeutet haben, wissen wir nicht - wie überhaupt über die konkreten, die handfesten Folgen der römischen Eroberung für Durchschnittsleute nur wenig bekannt ist.


Weiterführende Literatur zu "Fremden"/"Ausländern"/Peregrini:
- M. Kaser, Römisches Privatrecht, Bd. I, 1955.
- G. Alföldy, Die römische Gesellschaft - Struktur und Eigenart, Gymnasium 83, 1976, 1-25.
- P. Garnsey, Social status and legal privilege in the Roman Empire, 1970.
- Jochen Bleicken, Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Paderborn 1978 (2 Bde.). Zum Stichwort siehe Bd. 1, 187f. und besonders 318-327.

Jürg Rychener


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