Wegweisend für Europa bis heute:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) |
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§ 724 Abs. 1: "Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie
gefunden worden sind." |
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Staatsvertrag von 1975/1999:
Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) |
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§ 7 Abs. 1: "Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag
ergebenden Kosten." |
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| Bundesratsbeschluss vom 30.10.1968 |
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Der Schweizerische Bundesrat hält grundsätzlich fest, "dass Augusta Raurica als Objekt von nationaler Bedeutung zu betrachten ist" |
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Vorbildlich für Schweizer Kantone:
Archäologiegesetz (ArchG) |
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§ 4 Abs. 3: "Als archäologisches Schutzobjekt gilt insbesondere das Gebiet der ehemaligen Römerstadt Augusta Raurica.". Siehe auch
Kommentar zum Gesetz |
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Verodnung zum ArchG = die "Lex Augusta Raurica":
Archäologieverordnung (ArchVO) |
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§ 3 Abs. 1: "Für archäologische Stätten, Zonen und bewegliche Objekte besteht ein Gefährdungs- und Zerstörungsverbot. Davon
ausgenommen sind archäologische Untersuchungen." |
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Die ArchVO definiert das geschützte Stadtgebiet von Augusta Raurica:
Plan des Schutzperimeters |
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Plan: Der ganze antike Stadtperimeter von Augusta Raurica liegt innerhalb des Schutzgebiets. [Für archäologische Stätten, Zonen und
bewegliche Objekte besteht ein Gefährdungs- und Zerstörungsverbot. Davon ausgenommen sind archäologische Untersuchungen] |
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Verpflichtung zum Forschen, Erhalten und Vermitteln:
Leistungsauftrag für Augusta Raurica |
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Einleitung: "Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Römerstadt Augusta Raurica sind verantwortlich, die römische Koloniestadt in Augst
und Kaiseraugst als ein Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung der Nachwelt zu erhalten und die antiken Funde und Denkmäler
wissenschaftlich zu bearbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen." |