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Gesetzliche Grundlagen
 
 
Gesetzgebung mit Pioniercharakter

Für den Schutz des archäologischen Erbes sind das Schweizer Bundesrecht und die Gesetzgebung im Kanton Basel-Landschaft vorbildlich. Anders als in vielen Ländern Europas sind bei uns archäologische Zeugnisse und Objekte Eigentum des Staates. Archäologische Stätten und Funde sind Teil unserer Geschichte und gehören daher der Öffentlichkeit.

Bild: Fundobjekt mit Identität stiftendem Charakter und Stolz einer ganzen Region: Achillesplatte aus dem berühmten und grössten antiken Silberschatz, gefunden in Kaiseraugst.


Wegweisend für Europa bis heute:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
§ 724 Abs. 1: "Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind."
 
Staatsvertrag von 1975/1999:
Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag)
§ 7 Abs. 1: "Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten."
 
Bundesratsbeschluss vom 30.10.1968 Der Schweizerische Bundesrat hält grundsätzlich fest, "dass Augusta Raurica als Objekt von nationaler Bedeutung zu betrachten ist"
 
Vorbildlich für Schweizer Kantone:
Archäologiegesetz (ArchG)
§ 4 Abs. 3: "Als archäologisches Schutzobjekt gilt insbesondere das Gebiet der ehemaligen Römerstadt Augusta Raurica.". Siehe auch Kommentar zum Gesetz
 
Verodnung zum ArchG = die "Lex Augusta Raurica":
Archäologieverordnung (ArchVO)
§ 3 Abs. 1: "Für archäologische Stätten, Zonen und bewegliche Objekte besteht ein Gefährdungs- und Zerstörungsverbot. Davon ausgenommen sind archäologische Untersuchungen."
 
Die ArchVO definiert das geschützte Stadtgebiet von Augusta Raurica:
Plan des Schutzperimeters
Plan: Der ganze antike Stadtperimeter von Augusta Raurica liegt innerhalb des Schutzgebiets. [Für archäologische Stätten, Zonen und bewegliche Objekte besteht ein Gefährdungs- und Zerstörungsverbot. Davon ausgenommen sind archäologische Untersuchungen]
 
Verpflichtung zum Forschen, Erhalten und Vermitteln:
Leistungsauftrag für Augusta Raurica
Einleitung: "Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Römerstadt Augusta Raurica sind verantwortlich, die römische Koloniestadt in Augst und Kaiseraugst als ein Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung der Nachwelt zu erhalten und die antiken Funde und Denkmäler wissenschaftlich zu bearbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."

Siehe auch Internationale Konventionen


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