Ziel verschiedener internationaler Konventionen ist es, unser kulturelles Erbe der Öffentlichkeit und der Nachwelt zu
erhalten und vor Beraubung und Zerstörung zu bewahren. Das Archäologiegesetz des Kantons Basel-Landschaft
und die Forschungs- und Erhaltungsarbeit in Augusta Raurica stützen sich auf die folgenden heute gängigen
Internationalen Konventionen. Bild: Die UNESCO und ihre nationalen Vertretungen setzen sich weltweit für den Kulturgütererhalt ein.
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Internationale Konventionen
Gefährdetes Kulturerbe

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes. Abgeschlossen in La Valletta am 16. Januar 1992; von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1995, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1996, für die Schweiz in Kraft
getreten am 28. September 1996.
ICOM Code of Ethics for Museums 1986 (Original English version)
ICOM = The International Council of Museums (eine Institution der UNESCO). Abgeschlossen am 4. November 1986 in Buenos Aires, letztmals erneuert im Oktober 2004.
Charta von Venedig 1964
Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles.
Charta von Lausanne 1990
Charta für den Schutz und die Pflege des archäologischen Erbes.
UNIDROIT-Konvention 1995
Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter. Von der Schweiz immer noch nicht ratifiziert (s. aber das Kulturgütertransfergesetz).
Siehe auch Gesetzliche Grundlagen