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Augusta Raurica ist für die Bevölkerung, die Gemeinde, den Kanton und die Regio ein bedeutender kultureller
Magnet, ein Ort der Geschichte(n), ein Ort der Erholung inmitten von Natur und Kultur. Es ist der bedeutendste
touristische Ort des Kantons Basel-Landschaft mit einem bisher kaum ausgeschöpften wirtschaftlichen Potential. |
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Vision
Was wir heute schon erleben.
Was wir ausbauen wollen.
Was wir langfristig sichern wollen.
Die Umsetzung erfordert klare Bekenntnisse:
- Augusta Raurica ist der zentrale Kulturort des Kantons Basel-Landschaft.
- Augusta Raurica ist ein Ort, wo der Kanton aktiv Geschichts- und Kulturvermittlung betreiben will.
- Augusta Raurica ist als Kulturdenkmal internationalen Ranges anerkannt.
- Das Gebiet von Augusta Raurica ist und bleibt ein öffentlicher Raum.
Was ist geleistet?
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Der Kanton hat durch umfangreiche Landkäufe das Gebiet der ehemaligen römischen Stadt langfristig vor Überbauung geschützt. |
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Der Kanton hat durch das Archäologiegesetz die Grundlagen für die Erhaltung der ehemaligen römischen Stadt gelegt. |
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Mit der Sanierung und Neugestaltung des römischen Theaters steht ein Ort für kulturelle Veranstaltungen mit ganz besonderem Ambiente zur
Verfügung. |
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In den letzten Jahren sind neue Monumente zugänglich geworden, bestehende Monumente sind saniert und nach modernen Gesichtspunkten
neu präsentiert worden. |
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Ein breites Angebot von Workshops, Führungen und musealen Präsentationen erlaubt einen direkten persönlichen Kontakt der Besuchenden
mit ihrer Geschichte. |
Was ist noch zu leisten?
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Die Infrastruktur für die Erhaltung, Erforschung und Präsentation der römischen Stadt muss ausgebaut werden (Sammlungszentrum Augusta
Raurica). |
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Das nicht überbaute Gebiet wird nach und nach zu einem naturnah gestalteten Freilichtmuseum ausgebaut, welches die im Boden
schlummernden Monumente auf der Oberfläche abbildet, ohne sie zu zerstören. |
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Die Zonenplanung ist anzupassen. |
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Die Anerkennung als UNESCO-Weltkulturerbe wird die künftige Entwicklung im Sinne der Vision nachhaltig fördern und sichern. |
Gesetzliche Grundlagen
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