Una legislazione pionieristica
Für den Schutz des archäologischen Erbes sind das Schweizer Bundesrecht und die Gesetzgebung im Kanton Basel-Landschaft vorbildlich. Anders als in vielen Ländern Europas sind bei uns archäologische Zeugnisse und Objekte Eigentum des Staates. Archäologische Stätten und Funde sind Teil unserer Geschichte und gehören daher der Öffentlichkeit.
Gefährdetes Kulturerbe
Ziel verschiedener internationaler Konventionen ist es, unser kulturelles Erbe der Öffentlichkeit und der Nachwelt zu erhalten und vor Beraubung und Zerstörung zu bewahren. Das Archäologiegesetz des Kantons Basel-Landschaft und die Forschungs- und Erhaltungsarbeit in Augusta Raurica stützen sich auf die folgenden heute gängigen Internationalen Konventionen.
Konvention von Malta 1996
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes
Abgeschlossen in La Valletta am 16. Januar 1992; von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1995, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1996, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. September 1996.
Konvention von Granada 1985
Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa
Abgeschlossen in Granada/Spanien am 3. Oktober 1985; von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1995, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1996, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1996.
Ethische Richtlinien für Museen von ICOM (Internationaler Museumsrat)
Überarbeitete 2. Auflage der deutschen Version; ICOM Schweiz 2010.
Charta von Venedig 1964
Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles.
Charta von Lausanne 1990
Charta für den Schutz und die Pflege des archäologischen Erbes.
Schweizerisches Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003